AGB

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge für Instandsetzungen, Anschlüsse, Einbauten, Installation sowie Vorarbeiten hierzu (wie Überprüfungen und Kostenvoranschläge). Für Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung (Garantie) gelten sie zu den Garantiebedingungen des Auftragnehmers.

2. Ausführung

  • Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten erfolgt bei stationärem (feststehendem) Großgerät am Aufstellungsort, sofern nicht die vorherige Prüfung ergeben hat, dass eine sachgemäße Instandsetzung nur in der Werkstatt des Auftragnehmers vorgenommen werden kann. Kleinere Geräte, die zumutbar (z.B. im PKW) transportiert werden können, sind an die Werkstatt des Auftragnehmers einzusenden oder zu bringen.
  • Dem Auftraggeber genannte Besuchstermine sind – auch wenn eine Uhrzeit genannt werden sollte – geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Außenreparatur-Geschäftes: Insbesondere der Notwendigkeit, möglichst mehrere Reparaturen auf einer Fahrt zu erledigen, den Schwierigkeiten der Vorausberechnung der Reparaturzeiten und den Risiken des Verkehrsaufkommens.
  • Gemäß II. 1. in der Werkstatt des Auftragnehmers zu reparierende oder zu überprüfende Geräte sind dem Auftragnehmer auf eigene Gefahr und Kosten anzuliefern und abzuholen.
  • Bei Instandsetzungsaufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen, und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist.

3. Rückgabe, Zahlung

  • Die Rückgabe des Reparaturgutes erfolgt nur gegen Aushändigung der Empfangsbestätigung und Barzahlung ohne Abzug. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und in Ausnahmefällen kann ein SEPA-Lastschriftmandat zur Anwendung kommen. Überweisung wird als Zahlungsart für Privatpersonen nicht akzeptiert. Die Vorlage der Empfangsbestätigung gilt als Empfangsberechtigung. Auch ohne den Erhalt einer Mahnung gerät der Auftraggeber 10 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Verzug.
  • Der Auftraggeber muss Reparaturgut zum vorgesehenen Liefertermin abholen. Erfolgt dies nicht innerhalb von vier Wochen nachdem er vom Auftragnehmer dazu aufgefordert worden ist, steht diesem für die Verwahrung bei erfolglosem Fristablauf die übliche Vergütung zu. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufforderung zur Abholung des Reparaturgutes ist der Auftragnehmer zur freihändigen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vorher.
  • Soweit der Verwertungserlös die Reparatur- Aufbewahrungskosten übersteigt, bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus dem Verwertungserlös unberührt.

4. Gewährleistung

  • Für Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten, die berechnet werden, sowie für einen berechneten Austausch anstelle einer Instandsetzung leistet der Auftragnehmer Gewähr in der Weise, dass er Mängel durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist von 12 Monaten unentgeltlich behebt. Wurden Arbeiten an gewerblich genutzten Geräten durchgeführt, gilt eine Gewährleistungszeit von 3 Monaten als vereinbart.
  • Der Auftraggeber hat das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unzumutbar verzögert wird oder erfolglos geblieben ist. Der Auftragsgegenstand braucht in diesem Falle jedoch nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn dies technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag und auch durch die Reparatur selbst nicht nachweisbar herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Haftung

  • Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6. Salvatorische Klausel

  • Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.